Wenn die Tage wieder merklich länger werden, stellt sich wiederkehrend die Frage, ob Hofdünger ausgebracht werden darf. Allgemein lässt sich die Frage nicht beantworten, da die Bedingungen nicht überall gleich und regionale Temperaturunterschiede möglich sind. Die meisten Kantone bieten Checklisten an, die dem Landwirt als Entscheidungsgrundlage beim Einsatz von Hofdünger im Winter dienen.
Es lohnt sich, einen Blick in die Checkliste zu werfen, damit die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und sich der Landwirt nicht strafbar macht. Ist der Boden wassergesättigt, schneebedeckt, gefroren oder ausgetrocknet, ist das Ausbringen von Hof- und Recyclingdüngern aufgrund des grossen Abschwemmungs- und Auswaschungsrisikos untersagt. Ist der Boden saugfähig, können stickstoffhaltige Dünger gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung eingesetzt werden, sofern die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen oder besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus geltend gemacht werden können.
Die kantonalen Checklisten helfen, die Restrisiken abzuwägen
Sind die Güllelöcher voll und können aufgrund der klimatischen Bedingungen nicht geleert werden, gibt es für die Ausbringung keine Ausnahmegenehmigungen. Werden die gesetzlichen Vorschriften missachtet, haftet der Bewirtschafter. Die kantonalen Checklisten helfen, die Restrisiken abzuwägen. Bei Kapazitätsproblemen können Kantonsstellen oder örtliche Bauernverbände bei der Vermittlung von Güllelagerkapazität helfen.
Zentral für die Hofdüngerausbringung ist die gute landwirtschaftliche Praxis, deren primäres Ziel es ist, die Nährstoffe im Pflanzenbau effizient zu nutzen – ohne die Umwelt zu belasten.