Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV,SR 814.81) schreibt vor, dass während der Vegetationsruhe grundsätzlich keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden dürfen. Der Grund: Die Pflanzen können den Stickstoff in dieser Zeit nicht aufnehmen, und der Boden enthält in der Regel ausreichend Nährstoffe. Das Ausbringen von Gülle, Mist und Kompost ist in dieser Phase nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dabei müssen Massnahmen ergriffen werden, um Risiken für Oberflächengewässer und Grundwasser auszuschliessen.

Aus klimatologischer Sicht spricht man von Vegetationsruhe, wenn die durchschnittliche Tagestemperatur unter 5 Grad liegt. Die Vegetationsruhe endet vorübergehend, wenn die durchschnittliche Tagestemperatur an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen über 5 Grad liegt – dann öffnet sich ein «Düngefenster».

Die folgenden zwei Checklisten basieren auf denen des Strickhofs. Kantonal kann es Unterschiede in Bezug auf den Schraubenziehertest oder die Definition der Regenintensität geben. Zur Sicherheit sollte bei den kantonalen Landwirtschaftsämtern nachgefragt werden.

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Quelle: Checkliste: «Ausbringen von Mist und Gülle im Winter», Amt für Landwirtschaft und Natur ZH, Strickhof 2015, Darstellung geändert