Eine Fruchtfolgegemeinschaft wie die «Association du Grillon» in Orges VD hat zum Ziel, den eigenen Betrieb rationell zu führen und Maschinenkosten zu reduzieren. Als gesetzliche Grundlagen gelten das Obligationenrecht (OR 530 ff, «Einfache Gesellschaft») sowie die Direktzahlungsverordnung.
Eine Fruchtfolgegemeinschaft ist eine einfache Gesellschaft mit Einstimmigkeitsprinzip beziehungsweise einem Vertrag. Die einfache Gesellschaft ist geeignet für Bindungen mit wenig Mitgliedern. Eine einfache Gesellschaft kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Das Gesellschaftsvermögen steht im Gesamteigentum der Gesellschafter. Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter persönlich, und zwar primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch.
Der Passus in der Direktzahlungsverordnung (DZV 23: Art. 23 Flächenabtausch) besagt, dass der Abtausch von Flächen nur unter Betrieben zugelassen ist, die den ÖLN erfüllen. Haben Betriebe Flächen ausgetauscht, sind diese Flächen im Flächenformular nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr, und nicht nach Eigentum oder Pacht, zu deklarieren.
Für Versicherungen ist jeder Betrieb einer Gemeinschaft selber zuständig
In einer einfach strukturierten einfachen Gesellschaft wie einer Fruchtfolgegemeinschaft, die keine Vermögenswerte hat, die im Gesamteigentum der Gemeinschaft stehen, ist jedes Mitglied selber für den Versicherungsschutz zuständig. Wichtig ist, dass bei familienfremden Arbeitskräften die obligatorischen Sozialversicherungsbeträge korrekt entrichtet werden.
Bei einem Gemeinschaftsstall müssen den Themen Gebäude-, Sachversicherungen sowie Betriebshaftpflicht mehr Beachtung geschenkt werden. Hanspeter Flückiger, Leiter Produkt- und Vertriebsmanagement bei Agrisano, rät, diese Fragen mit einem Berater zu klären: «Dies gilt allgemein bei Gemeinschaften, in welche Kapital investiert wird.»
Generell gebe es zwar kein «Gesamtpakte» für alle Versicherungen, so Flückiger. Doch im Sinne von «Alle Versicherungen aus einer Hand», können bei einer Beratung durch die kantonalen Bauernverbände für alle Risiken die entsprechenden Versicherungs-Produkte angeboten werden.
Betriebszweiggemeinschaft: verbindliche Zusammenarbeit
Ein Gemeinschaftsstall ist eine Betriebszweiggemeinschaft. Zur Anwendung kommen neben den OR-Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft das Baurecht gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB 675, 779 ff) sowie das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
In Artikel 60 des BGBB ist präzisiert, dass die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot bewilligt, wenn die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten.
Ziel einer Betriebszweigsgemeinschaft wie dem Gemeinschaftsstall Churwalden ist, die Arbeitsbelastung zu senken. Im Beispiel Churwalden führt das zu einer Fünf-Tage-Woche für die Beteiligten.