Die drei Säulen

1. Säule

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist seit 1948 in Kraft. Sie soll die materielle Existenz sichern. Für den Bezug der Rente müssen sich künftige Rentnerinnen und Rentner drei bis sechs Monate vor ihrem 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Geburtstag bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

Bei der Ausgleichskasse müssen auch die Ansprüche auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Hilflosen-Entschädigung und Ergänzungsleistungen angemeldet werden.

2. Säule

In der Pensionskasse sind berufstätige Personen versichert, welche bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen der 2. Säule ergänzen im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers die Leistungen der AHV/IV. Ziel der 2. Säule ist es, in Ergänzung zur 1. Säule den Lebensstandard zu sichern. Obligatorisch ist die 2. Säule für unselbstständig Erwerbende. Selbst-ständige Landwirte/Bäuerinnen können sich freiwillig in der 2. Säule versichern.

3. Säule

Die 3. Säule ist freiwillig. Sie reduziert oder schliesst Lücken. Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen. Bei beiden Lösungen wird Geld für die Altersvorsorge gespart (Kapitaldeckungsverfahren). Im Gegensatz zur Versicherungslösung wird das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt.

(Quellen: Hanspeter Flückiger/Agrisano, Agridea-Merkblatt)

 

 

Ehepaar

Die Bäuerin hat nach der Heirat nicht mehr auswärts gearbeitet, für die Mitarbeit wurde ihr kein Lohn ausbezahlt. Deshalb erhält sie nur die Minimalrente der AHV, 1185 Franken pro Monat.

Der Landwirt wird drei Jahre nach seiner Frau pensioniert. Nun wird das Einkommen des Paars geteilt (Splitting) und je zur Hälfte angerechnet. Deshalb erhält die Bäuerin nun eine höhere Rente.

Das Rentenmaximum für Ehepaare beträgt Fr. 3555.–/Monat.

(Quelle: Agridea-Merkblatt)

 

 

Für genügend Geld im Alte: keine Beitragslücken!

Für eine ausreichend hohe Rente im Alter ist es wichtig, keine Beitragslücken entstehen lassen. Denn liegen Beitragslücken länger als fünf Jahre zurück, sind keine Nachzahlungen möglich und die Rente wird lebenslang gekürzt. Deshalb ist es wichtig, wenn das landwirtschaftliche Einkommen genügend hoch ist, einen AHV-Lohn für die mitarbeitenden Ehepartnerin zu deklarieren. Sinnvoll ist es, alle vier bis fünf Jahre einen AHV-Auszug bei seiner Ausgleichskasse anzufordern.

Nach der Pensionierung ist der von individuelle Bedarf je nach Situation unterschiedlich. Für ein Ehepaar beträgt er im Schnitt rund 60'000 Franken pro Jahr. Als Basis dient die Rente der ersten Säule (AHV). Wie der Rest angespart werden kann, sollte jedes Paar frühzeitig klären.

Beratungen bietet zum Beispiel die Agrisano. Die Agrisano ist in praktisch allen Kantonen mit einer regionalen Geschäftsstelle vertreten, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert ist. 

(Quellen: Agridea-Merkblatt; Hanspeter Flückiger/Agrisano; AHV-Broschüre )

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Mit einem angesparten Altersguthaben von 500'000 Franken würde ein Ehepaar während 20 Jahren eine jährliche Rente von 65'000 Franken erhalten. Je nach Zinsen kann die Rente länger als 20 Jahre finanziert werden.

 

 

Witwe

Die Bäuerin hat vor längerer Zeit ihren Mann verloren. Seither erhält sie aus der ersten Säule eine Witwenrente. Nun erreicht sie das Rentenalter, sie hat Anspruch auf ihre Altersrente. Sie erhält jedoch nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Decken die Rente, eventuelles Einkommen oder Renten aus der 2. Säule und ein eventuell vorhandenes Vermögen die minimalen Lebenskosten nicht, hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Braucht sie Hilfe durch andere Personen, hat sie Anspruch auf Hilflosen-Entschädigung.

(Quelle: AHV-Broschüre)

 

 

Alleinstehender Landwirt

Ab 65 steht dem Landwirt aus der ersten Säule eine Altersrente zu. Grundlage für die Rentenbemessung ist das AHV-Einkommen, das der Landwirt während seiner Beitragspflicht erzielt hat. Decken die Rente, eventuelles Einkommen oder Renten aus der 2. Säule und ein eventuell vorhandenes Vermögen die minimalen Lebenskosten nicht, hat der Landwirt Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Braucht der Landwirt Hilfe durch andere Personen, hat er Anspruch auf Hilflosen-Entschädigung.

(Quellen: Agridea-Merkblatt, Hansruedi Flückiger/Agrisano)

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Glossar

Die Erziehungsgutschrift ist ein fiktives Einkommen, das einer versicherten Person bei der Rentenberechnung angerechnet wird für jedes Jahr, in dem ihre Kinder jünger als 16 Jahre waren.

Betreuungsgutschriften werden für jedes Jahr gutgeschrieben, in dem die versicherte Person nahe Verwandte betreut hat, die Hilflosen-Entschädigung beziehen.

Beim Splitting werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben.

Die Ausgleichkassen führen die AHV durch. Es gibt kantonaler und Verbands-Ausgleichskassen.