Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit emissionsmindernder Technik ausgebracht werden. So verlangt es die Luftreinhalte-verordnung. Die Gülle muss ab dann bandförmig und bodennah ausgebracht werden.
Eine noch bessere Emissionsminderung wird mit dem Schleppschuh oder mit Schlitzdrill erreicht. Beim Schlitzdrill ist ein geschlossener wie auch ein offener Schlitz erlaubt.
- Bei den eingesetzten Geräte muss die Gülle drucklos aus den Verteilleitungen fliessen, damit am Boden keine Verspritzung entsteht.
- Die Ausflussöffnungen dürfen maximal 20 Prozent der Bodenoberfläche abdecken.
- Bei der Verteilgenauigkeit ist eine Abweichung von maximal 15 Prozent zulässig.
Breitverteiler im Ackerbau ist weiterhin möglich
Im Ackerbau ist der Breitverteiler weiterhin möglich, wenn die Gülle ganzflächig in die obersten fünf Zentimeter eingearbeitet wird. Dies muss innerhalb von vier Stunden erledigt sein, damit eine Emissionsminderung gegeben ist.
Ausnahmen vom Obligatorium
Ausnahmen beim Obligatorium der emissionsmindernden Ausbringung:
- Hangneigung über 18 Prozent
- Einzelflächen unter 25 Aren
- Düngbare Fläche unter 3 Hektaren
Es ist weiterhin erwünscht, die bereits aus dem Breitverteiler-Zeitalter bekannten guten Güllebedingungen zu berücksichtigen. So unterstützen eine hohe Luftfeuchtigkeit und kühle Temperaturen bei Windstille die emissionsmindernde Technik.
Da viele «bäuerliche» Güllefässer aus dem Betrieb genommen werden, wird vermehrt grössere Schlagkraft eingesetzt, um die Mengen bewältigen zu können. Das führt zu zusätzlichen Bodenbelastungen. Die Verschlauchung ab Güllegrube oder vom Feldrand verringern das Problem.
Quelle: Agridea