Kurz & bündig

- Offene und defekte Einlaufschächte im Kulturland stellen ein Risiko für Pflanzenschutzmittel- und Düngereinträge in Gewässer dar.
- Je nach Schacht gibt es diverse Gewässerschutz-Massnahmen, die umgesetzt werden können.
- Der Bund unterstützt die Schacht-Sanierung seit Anfang 2024 auch finanziell.

Über eine Million Schächte stehen im Landwirtschaftsgebiet der Schweiz. Ein Grossteil dieser Einlaufschächte wird direkt in nahegelegene Oberflächengewässer entwässert.

Bei offenen oder defekten Schachtdeckeln besteht die Gefahr, dass Pflanzenschutzmittel oder Dünger über folgende drei Eintragswege in Gewässer gelangen:

  • Wenn mit der Feldspritze direkt über offene Schachtdeckel gespritzt wird.
  • Via Abdrift und Abschwemmung. Wenn es nach der Pflanzenschutzmittel-Applikation regnet, kann das Mittel abgewaschen und schlimmstenfalls mit dem Regenwasser in Einlaufschächte und somit in offene Gewässer gespült werden.
  • Via Erosion, wenn Feinerde mit Dünge- oder Pflanzenschutzmittel durch grosse Wassermengen aus dem Feld in nahegelegene Einlaufschächte gespült wird.

Dies kann zu schwerwiegender Gewässerverschmutzung führen. Massnahmen wie das Anlegen von Pufferstreifen, Sanierung defekter Schächte oder das Verschliessen offener Schächte können das Risiko einer Gewässer-belastung mit Pflanzenschutzmitteln und Dünger deutlich reduzieren. Der Bund unterstützt die Massnahmen neu auch finanziell.

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Einlaufschacht mit Entwässerungsfunktion: Ja oder nein?

Offene und defekte Schachtdeckel erhöhen das Risiko für einen Eintrag von Pflanzenschutzmittel und Nährstoffen in Gewässer. Bei den einzelnen Massnahmen muss jeder Schacht separat beurteilt werden.

Als Erstes muss geprüft werden, ob der Einlaufschacht eine Entwässerungs- oder Belüftungsfunktion hat. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann der offene Schachtdeckel einfach durch einen geschlossenen ersetzt werden und das Risiko ist behoben.

Wenn der Einlaufschacht eine Entwässerungs- oder Belüftungsfunktion hat, müssen andere Massnahmen getroffen werden, welche diese Funktionen nicht komplett beeinträchtigen.

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Befindet sich der Schacht in oder am Rand der Parzelle?

Wenn sich der Einlaufschacht mit Entwässerungs- oder Belüftungsfunktion direkt in der Parzelle befindet, gibt es gemäss dem Merkblatt von Agridea folgende zwei Massnahmen:

  • temporäre Abdeckung
  • Pufferstreifen von 3 bis 6 Meter

Als temporäre Abdeckung dient beispielsweise eine Gummimatte, welche zum Zeitpunkt der Pflanzenschutzmittel- oder Nährstoffapplikation auf den Schacht gelegt wird. Danach kann sie wieder entfernt werden, ohne dem Regen ausgesetzt zu sein wegen Abschwemmung. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn der Schacht höher liegt als die Parzelle. Sonst braucht es zusätzlich einen Pufferstreifen.

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Bei dieser Massnahme muss aber berücksichtigt werden, dass diese lediglich vor direktem Eintrag durch Überspritzen des Schachtes schützt. Wenn später Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe durch Niederschlag oder Erosion in den Schacht geschwemmt werden, kann das nicht verhindert werden.Deshalb ist die Anlegung eines Pufferstreifens rund um den Schacht die sicherere Variante. Dieser hat dieselbe Wirkung wie der Pufferstreifen entlang von Gewässern, der schon lange im ÖLN vorgeschrieben ist.

Von Agridea wird die Anlegung eines Pufferstreifens mit sechs Meter Radius rund um den Schacht empfohlen. So bleibt genügend Platz, damit abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel und Dünger im Pufferstreifen versickern und abgebaut werden können. Drei Meter sind mindestens einzuhalten. Der Pufferstreifen muss stets dicht bewachsen sein und darf nicht umgebrochen werden. Ist ein Schacht in der Parzelle deutlich erhöht, sodass kein Wasser vom Kulturland in den Schacht gelangt, braucht es keinen Pufferstreifen. Dort reicht eine temporäre Abdeckung, wenn der Schachtdeckel Löcher hat.

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Grünstreifen entlang von Strassen muss stets 0,5 m breit sein

Befindet sich ein Einlaufschacht entlang von Strassen und Feldwegen, liegt er oftmals im 0,5 m breiten begrünten Randstreifen. Dann sollte darauf geachtet werden, dass der Randstreifen mindestens 0,5 m ab Schachtrand beträgt.

Wer ganz sicher sein will, dass in dieser Situation keine Pflanzenschutzmittel- oder Nährstoffeinträge entstehen, der kann entlang der entwässerten Strasse einen sechs Meter breiten Pufferstreifen anlegen. Bei Parzellen mit mehr als zwei Prozent Neigung stellt dies eine der möglichen Massnahmen zur Verhinderung von Abschwemmung dar.

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Verantwortung zum Gewässerschutz liegt bei den Landwirten

Seit dem 1. Januar 2023 sind Massnahmen zur Verhinderung von Abdrift und Abschwemmung im ÖLN Pflicht. Sie betreffen unter anderem geneigte Parzellen, die an entwässerte Strassen oder Oberflächengewässer angrenzen.

Die Massnahmen für Einlaufschächte sind Teil der Kontrollpunkte im Bereich Gewässerschutz und werden in einigen Kantonen bereits kontrolliert. Es ist ratsam, die Massnahmen möglichst rasch umzusetzen. Die Verantwortung dafür, dass keine unerwünschten Stoffe in Gewässer gelangen, liegt bei den Bewirtschaftenden der betroffenen Parzellen.

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Aktion Schachtdeckel im Aargau, Solothurn und Thurgau

In den Kantonen Aargau, Solothurn und Thurgau gab es bereits eine «Aktion Schachtdeckel», bei welcher die Kantone die Sanierung einzelner Schachtdeckel in der Landwirtschaft finanziell unterstützt haben. So wurden im Kanton Aargau bereits 7000 von 8500 Schachtdeckel ersetzt.

Die Umsetzung der Massnahmen ist nicht auf Bundesebene geregelt, sondern wird kantonal umgesetzt. Bei Unklarheiten und Fragen zu konkreten Massnahmen lohnt es sich, mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt Kontakt aufzunehmen.

Bundesbeiträge

Gemäss «Verordnung Struktur-verbesserungen 2023» unterstützt der Bund seit 1.1.2024 die Erneuerung von Schachtdeckeln finanziell. Der Bundesbeitrag beträgt maximal 75 CHF der Gesamtkosten und ändert je nach Zone:

- Talzone 27 %
- Hügelzone und Bergzone I 30 %
- Bergzone II – IVund Sömmerungsgebiet 33 %

Vom Kanton wird mindestens90 Prozent des Bundesbeitrages zusätzlich beigesteuert, siehe Beispiel:

Finanzierung für Bergzone II
- Kosten Schachtdeckelinkl. Arbeit
CHF 250
- Beitrag Bund CHF 75 (max.)
- Beitrag Kanton CHF 68

Wo kann man Beiträge anfordern?
Beiträge können je nach Kanton entweder bei der landwirtschaftlichen Kreditkasse oder beim Landwirtschaftsamt in der Abteilung Strukturverbesserung angefordert werden.

Merkblatt Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung

Merkblatt Massnahmen zu Schächten in Landwirtschaftsparzellen