Der Spätherbst 2023 war überdurchschnittlich regenreich, was das Ausbringen von Hofdüngern erschwerte. Aufgrund wassergesättigter Böden und der Vegetationsruhe sind die Lagerkapazitäten vieler Betriebe erschöpft. Was tun, damit der Dünger-austrag nicht zu Umweltschäden und Bodenverdichtungen führt? Folgende Massnahmen sind einzuhalten:
Das Ausbringen soll grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Die Vegetation beginnt erst, sobald die Tagesmitteltemperatur während sieben aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 Grad aufweist. Auch nach Regen, Schneeschmelze oder bei gefrorenem und schneebedecktem Boden soll das Ausbringen von Dünger vermieden werden.
Da bei wassergesättigtem Boden die Poren die Gülle nicht mehr aufnehmen können, fliesst diese oberflächlich ab und gefährdet die Gewässer, was durch Umwelt- und Gewässerschutzgesetze untersagt ist. Mit einer Verschlauchung ab Güllegrube oder ab Güllefass am Feldrand kann zudem die Bodenverdichtung reduziert werden.
Die Verantwortung liegt beim Betriebsführenden
Die Entscheidung über den Düngeraustrag liegt in jedem Fall in der Eigenverantwortung der Betriebsführenden. Ist die Lagerkapazität für Hofdünger ausgeschöpft und sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann eventuell zusätzlicher Güllelagerraum gemietet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein Schleppschlauch-Obligatorium. Gründe für die Schleppschlauchpflicht sind folgende: Reduzierung von Ammoniakemissionen, Erhöhung der Düngereffizienz, Schutz von Gewässern und Reduzierung der Geruchsemissionen. Flächen mit mehr als 18 % Hangneigung und Betriebe, die insgesamt weniger als drei Hektaren begüllbare Flächen aufweisen, sind vom Obligatorium befreit.